Mängelansprüche
Für Sachmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VI – Gewähr wie folgt:
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mängelfrei zu ersetzen, die sich in folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Der Besteller muss dem Lieferer solche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung weiterer Be- oder Verarbeitung schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
- Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessen Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VI dieser Bedingungen
- Für Fremderzeugnisse beschränken sich die Mängelansprüche des Bestellers auf die hiermit im voraus erfolgte Abtretung unserer Mängelansprüche gegen unseren Lieferanten. Bleibt die außergerichtliche Inanspruchnahme unseres Lieferanten ganz oder teilweise ohne Erfolg, so bestimmen sich die Mängelansprüche des Bestellers – gegen Rückabtretungen der Mängelansprüche gegen unseren Lieferanten – nach Maßgabe unserer sonstigen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn uns bei Auswahl oder Einbau von Fremderzeugnissen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
- Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verjähren alle Mängelansprüche innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung bzw. – bei Werkverträgen – ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Lieferung von Sachen, die entsprechend ihrem üblichen Verwendungszweck für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder wenn der Lieferer Mängel arglistig verschwiegen hat.